decembrie 9, 2023

Vocea Clujului

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Kann die Kranken- und Invalidenrente gepfändet werden ?

Kann die Kranken- und Invalidenrente gepfändet werden ?

Nach dem Gesetz (Zivilgesetzbuch) können gesetzlich festgelegte Zulagen mit besonderem Zweck nicht für Schulden jeglicher Art geltend gemacht werden.

Auch Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, wie z. B. Kranken- oder Invalidenrente, können nicht gepfändet werden.

Die Grenzen der Verfolgung des monetären Einkommens

(1) Gehälter und sonstige regelmäßige Einkünfte, Renten aus der Sozialversicherung sowie sonstige Beträge, die regelmäßig an den Schuldner gezahlt werden und dazu dienen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, sind nachvollziehbar:
a) bis zur Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens für die als Unterhaltspflicht oder Kindergeld geschuldeten Beträge;
b) bis zu einem Drittel des Nettomonatseinkommens, für sonstige Schulden.

(2) Bestehen mehrere Forderungen über denselben Betrag, so darf die Forderung ohne Rücksicht auf die Art der Forderungen die Hälfte des monatlichen Nettoeinkommens des Schuldners nicht übersteigen, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Einkünfte aus Arbeit oder sonstige Beträge, die dem Schuldner regelmäßig gezahlt werden und zur Sicherung seines Lebensunterhalts bestimmt sind, können, wenn sie unter der Höhe des Mindestnettolohns für die Wirtschaft liegen, nur auf den Teil angerechnet werden das übersteigt die Hälfte dieses Betrags.

(4) Hilfen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Entschädigungen, die Arbeitnehmern im Falle der Beendigung des individuellen Arbeitsvertrags aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gewährt werden, sowie Beträge, die Arbeitslosen nach dem Gesetz zustehen, können nur geltend gemacht werden für geschuldete Beträge als Unterhaltspflicht und Schadensersatz wegen Tod oder Körperverletzung, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Zur Geltendmachung der in Abs. 1 genannten Rechte. (4) Dies kann bis zur Höhe der Hälfte ihres Betrages erfolgen.
(6) Die gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge sind zu entrichten. (1)-(4) gemäß Art. veröffentlicht oder verbreitet werden. 863 und die folgenden.

(7) Staatliche Zulagen und Zulagen für Kinder, Hilfen zur Pflege eines kranken Kindes, Mutterschaftsbeihilfen, Sterbehilfen, vom Staat gewährte Stipendien, Tagegelder sowie alle anderen derartigen Zulagen mit einem besonderen Zweck werden festgelegt Nach dem Gesetz kann für Schulden jeglicher Art kein Anspruch geltend gemacht werden.

Weder die Krankenrente noch die Sozialkarte können gepfändet werden.

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